Wie oft muss die Kita ein Entwicklungsgespräch anbieten?
Von Svenja Martens · Stand:
Eine bundesweite Pflicht zum jährlichen Entwicklungsgespräch gibt es nicht. Das SGB VIII verlangt nur, dass Kitas mit den Eltern zusammenarbeiten. Die Häufigkeit regeln die Länder: In Nordrhein-Westfalen, Berlin und Thüringen gilt mindestens ein Gespräch im Jahr, Bayern empfiehlt zwei, andere Länder sagen nur „regelmäßig“. Die Konzeption Ihrer Einrichtung kann mehr festlegen.
Was das Bundesrecht verlangt
Der Satz „Das jährliche Entwicklungsgespräch ist gesetzlich vorgeschrieben“ stimmt für das Bundesrecht nicht. § 22 Abs. 2 SGB VIII gibt Kitas einen allgemeinen Auftrag, § 22a Abs. 2 SGB VIII verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Zusammenarbeit der Fachkräfte mit den Eltern sicherzustellen. Das Wort Entwicklungsgespräch kommt in beiden Paragrafen nicht vor, eine Häufigkeit auch nicht.
„Tageseinrichtungen für Kinder […] sollen […] die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen […]. Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen […].“
Was die Länder regeln
Genaueres regeln die Länder, und zwar sehr unterschiedlich: per Gesetz, per Vereinbarung mit den Trägern oder als Empfehlung im Bildungsplan. Die Übersicht zeigt die Länder mit einer ausdrücklichen Regelung, Stand September 2026.
| Land | Grundlage | Was dort steht | Art |
|---|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | § 9 Abs. 1 KiBiz | mindestens jährlich anbieten | Gesetz |
| Berlin | § 9 Abs. 1 QVTAG | mindestens jährlich einladen | Vereinbarung |
| Schleswig-Holstein | § 19 Abs. 9 KiTaG SH | regelmäßig anbieten, dokumentieren | Gesetz |
| Thüringen | § 7 Abs. 3 ThürKigaG, ab 2027 Abs. 5 | mindestens jährlich führen, dokumentieren | Gesetz |
| Niedersachsen | § 4 Abs. 2, § 14 Abs. 2 NKiTaG | regelmäßig; Pflichtgespräch im letzten Kita-Jahr | Gesetz |
| Bayern | Bildungs- und Erziehungsplan | mindestens zweimal jährlich | Empfehlung |
| Baden-Württemberg | Orientierungsplan 2025 | mindestens einmal jährlich | Empfehlung |
| Rheinland-Pfalz | Bildungs- und Erziehungsempfehlungen | möglichst jährlich | Empfehlung |
| Hamburg | Landesrahmenvertrag, § 9 Abs. 2 | Gespräch vor dem Vorstellungsverfahren mit 4½ Jahren anbieten | Rahmenvertrag |
Stand September 2026. Prüfen Sie die aktuelle Fassung Ihres Landes.
Was sich 2027 ändert
In Thüringen gilt ab dem 1. Januar 2027 eine Neufassung des Kindergartengesetzes. Die Regel bleibt: Mindestens einmal jährlich ist ein Entwicklungsgespräch „zu führen und zu dokumentieren“. In Nordrhein-Westfalen gilt ab dem 1. August 2027 eine Neufassung des KiBiz. Das jährliche Gesprächsangebot nach § 9 Abs. 1 bleibt gleich, neu geregelt werden Dokumentation und Zustimmung.
In Niedersachsen liegt das Pflichtgespräch spätestens zu Beginn des letzten Kita-Jahres, an dessen Ende ein Abschlussgespräch folgt. Der bayerische Plan empfiehlt bei jüngeren Kindern häufigere Gespräche.
Und in den übrigen Ländern?
Für die übrigen Länder gibt es keine feste Zahl, die sich an einer aktuellen Rechtsgrundlage belegen lässt. Der Lexikonbeitrag von Eva-Maria Engel im socialnet Lexikon (2022) nennt für Sachsen „mindestens zwei Mal jährlich“, für das Saarland „mindestens einmal pro Jahr“ und für die anderen Länder nur „Regelmäßigkeit“. Ob das noch dem heutigen Stand entspricht, ist offen, zumal Sachsen einen neuen Bildungsplan angekündigt hat. Fragen Sie in diesen Ländern Ihren Träger oder Ihre Fachberatung.
Anbieten heißt nicht erzwingen
Wo Gesetz oder Vereinbarung etwas regeln, heißt es meist „anbieten“ oder „einladen“. Ihre Aufgabe ist ein ernst gemeintes Angebot. Ob jede Familie es annimmt, liegt nicht allein in Ihrer Hand. Ob Ihr Träger aus den Empfehlungen Bayerns, Baden-Württembergs oder von Rheinland-Pfalz eine feste Regel macht, erfahren Sie bei Ihrer Leitung. Eine Konzeption kann mehr festlegen als das Land.
Für die Planung hilft eine Richtgröße: Ein reguläres Gespräch dauert in „Das Entwicklungsgespräch“ 30 Minuten in der kurzen oder 45 bis 50 Minuten in der langen Fassung, mit Sprachmittlung eher 60. Die Dauer steht schon in der Einladung.
Quellen
- Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), § 22
- SGB VIII, § 22a
- Nordrhein-Westfalen: Kinderbildungsgesetz (KiBiz), Fassung ab 01.08.2026
- Berlin: Qualitätsvereinbarung Tageseinrichtungen (QVTAG), Fassung vom 18.07.2024
- Schleswig-Holstein: Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG SH), Lesefassung Januar 2025
- Thüringen: Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG)
- Niedersachsen: Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
- Bayern: Bayerischer Bildungs- und Erziehungsplan (StMAS/IFP, 7. Aufl. 2016)
- Baden-Württemberg: Orientierungsplan, Fassung vom 14.07.2025
- Rheinland-Pfalz: Kita-Server, Erziehungs- und Bildungspartnerschaft mit den Eltern
- Hamburg: Landesrahmenvertrag Kita, § 9 Abs. 2
- Engel, E.-M. (2022): Entwicklungsgespräch. socialnet Lexikon
